Erläuterungen:
Die Aufklärung und Aufbereitung von Sachverhalten bei Verdacht auf wirtschaftskriminelle Handlungen, bei sonstigen Compliance-Verstößen oder besonderen Fragestellungen sind insbesondere die Kernkompetenzen von unserem Partner Rosemarie Helwig.
Die Aufklärung und Aufbereitung von Sachverhalten bei Verdacht auf wirtschaftskriminelle Handlungen, bei sonstigen Compliance Verstößen oder besonderen Fragestellungen ist unsere Kernkompetenz.
Die für uns als Wirtschaftsprüfer geltende gesetzliche Pflicht zur Wahrung unserer Unabhängigkeit sowie zur Verschwiegenheit bildet insbesondere bei forensischen Sonderuntersuchungen sowie Sonderprüfungen gem.
§ 142 AktG die Grundlage für das Vertrauensverhältnis zu unseren Mandanten.
Bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten schaffen wir schnellst möglichst Transparenz über die fraglichen Sachverhalte. Dabei führen wir die Sonderuntersuchungen effizient und fokussiert durch. Bei Fragen zu forensischen IT-Lösungen zur Beweissicherung sowie zur Datenanalyse arbeiten wir mit unseren Netzwerkspezialisten, bei rechtlichen Fragestellungen mit kooperierenden Rechtsanwälten zusammen.
Aufgrund unserer langjährigen Tätigkeit bei den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Projekten jeglicher Größenordnung und teilweise mit erheblichem Öffentlichkeitsinteresse leisten wir nicht nur reine Sachverhaltsaufklärung. Vielmehr verfügen wir auch über die Erfahrung, unseren Auftraggebern die Bandbreite der jeweils vorhandenen Reaktionsmöglichkeiten unter Abwägung der relevanten Vor- und Nachteile aufzuzeigen. Auf diese Weise kann das Management die aus Unternehmenssicht optimalen Maßnahmen unter Berücksichtigung rechtlicher Konsequenzen, des Umgangs mit Betroffenen, der Minimierung des Schadens sowie der Auswirkungen auf die Öffentlichkeitsarbeit identifizieren.
Auf der Basis der bei einer Sonderprüfung bzw. -untersuchung gewonnenen Erkenntnisse oder auch präventiv unterstützen wir unsere Mandanten bei der Entwicklung von Präventionsmaßnahmen mit dem Ziel, wirtschaftskriminelle Handlungen zu vermeiden und einzudämmen.
Unsere Leistungen:
Die oben beschriebenen Leistungen können auch Gegenstand einer Sonderprüfung nach §142 AktG sein. Der Nutzen für unsere Mandanten: